A. Ethische Grundsätze der APH

 I. Allgemeines

Die Ethikrichtlinien regeln den Umgang von Psychotherapeut*innen mit Patient*innen, Ausbildungsteilnehmer*innen und Kolleg*innen miteinander. Das berufliche Verhalten soll sich an den medizinethischen Leitlinien der Entwicklungsförderung, Fürsorge und Autonomiewahrung orientieren. Mit Beitritt zur APH verpflichtet sich jedes Mitglied zur Einhaltung der in den folgenden Abschnitten aufgeführten berufsethischen Grundsätze.

II. Berufliche Kompetenz

Verantwortliches therapeutisches Handeln erfordert fachliche Kompetenz. Die APH-Mitglieder nehmen eigenverantwortlich an geeigneten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teil. Sie beschränken ihre Tätigkeit auf den Rahmen ihrer Kompetenz und ziehen gegebenenfalls Kolleg*innen oder andere Fachleute zu Rate. Die Therapeut*innen achten darauf, ihre Gesundheit und Arbeitsfähigkeit durch geeignete Maßnahmen zu erhalten. Bei Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit, z.B. im Fall einer Krankheit oder bei Befangenheit, treffen sie angemessene Vorkehrungen.

III. Schweigepflicht und Datenschutz

Die APH-Mitglieder verpflichten sich zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und zur aktiven Sicherung der ihnen anvertrauten Informationen.

Sie behandeln Informationen über Personen und Institutionen, die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten, vertraulich. Die Weitergabe solcher Informationen ist nur statthaft, wenn sie im Interesse der Betroffenen und mit deren ausdrücklicher Einwilligung geschieht. Ist die Weitergabe von Informationen durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben und/oder durch eine zuständige Behörde angeordnet worden, muß dies den betroffenen Personen unter Angabe von Grund und Inhalt der Information mitgeteilt werden.

Die APH-Mitglieder sorgen dafür, dass alle Dokumente, die vertrauliche Informationen enthalten, vor dem Zugriff Dritter geschützt werden.

IV. Gestaltung der Beziehung zu Patienten und Ausbildungsteilnehmer*innen

Die Ausübung tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie setzt den reflektierten Umgang mit Übertragung und Gegenübertragung voraus, der die Achtung der Andersartigkeit und Selbstbestimmung des Patienten / der Patientin beinhaltet. Innerhalb der therapeutischen Beziehung wird der Patientin / dem Patienten durch die selbstreflektive Haltung des Therapeuten / der Therapeutin ein Schutzraum zur Verfügung gestellt, in dem er/sie alle Gedanken, Gefühle und Phantasien äußern kann. Dieser Schutzraum, innerhalb dessen sich ein Abhängigkeitsverhältnis seitens des Patienten/der Patientin entwickeln kann, wird dadurch gewährleistet, dass der Therapeut/ die Therapeutin seine/ihre eigenen Gegenübertragungsgefühle und – phantasien ausschließlich zum Verständnis der intrapsychischen Welt des Patienten/der Patientin und zur Förderung von dessen/deren Gesundungs- und Entwicklungsprozesses nutzt.

Es ist deshalb im Sinne des Abstinenzgebotes ein Kunstfehler, wenn der Therapeut/ die Therapeutin eigene Bedürfnisse emotionaler, sexueller, wirtschaftlicher und sozialer Art mißbräuchlich realisiert – auch dann, wenn der Patient/die Patientin dies bewusst wünscht. Zur Verantwortung des Therapeuten/der Therapeutin gehören ebenfalls Zuverlässigkeit, klare Absprachen über Terminvereinbarungen, das therapeutische Setting und Honorare und eine grundsätzliche Informations- und Aufklärungspflicht.

Nach Beendigung der Therapie gelten die genannten Grundsätze weiter. 2

Alle aufgeführten Grundsätze gelten gleichermaßen für die therapeutischen Beziehungen zu Ausbildungsteilnehmer*innen im Zusammenhang mit der Lehrtherapie und Lehranalyse.

V. Kollegiales Verhalten

Die APH-Mitglieder begegnen ihren Berufskolleg*innen mit Respekt, üben keine unsachliche Kritik an deren Berufsausübung und enthalten sich diskriminierender Äußerungen. Sie achten darauf, dass interkollegiale Konflikte fair und ohne Machtmissbrauch ausgetragen werden.

VI.

Die Ethikrichtlinien der APH befinden sich im Einklang mit den Ethikrichtlinien der Ärztekammer Hamburg, der Psychotherapeutenkammer Hamburg und der DGPT.

B. Verfahren im Umgang mit möglichen Überschreitungen der ethischen Grundsätze

I. Vertrauensleute-Gremium

Von der Mitgliederversammlung wird ein Gremium von drei fachlich und persönlich geeigneten Vertrauensleuten und zwei Vertreter*innen gewählt, die für einen Zeitraum von drei Jahren tätig sind. Die Wiederwahl ist möglich. Die wählbaren Vertauensleute dürfen keine leitende Funktion in einem Organ oder Gremium des Vereins oder der Akademie der APH inne haben.

Aufgaben der Vertrauensleute sind:

1. Ansprechpartner zu sein für

Patient*innen und deren in die Behandlung involvierten Bezugspersonen, sowie für

Ausbildungsteilnehmer*innen,

(Gast-)Dozent*innen und für die Mitglieder der APH.

Das Gremium wird auf Wunsch tätig bei Problemen im Behandlungs- und

Ausbildungskontext sowie im kollegialen Zusammenhang.

2. Die Vertrauensleute stehen ebenfalls als Ansprechpartner bei allen ethischen Konflikten und Fragen zu diesem Bereich sowie bei möglichen Grenzüberschreitungen zur Verfügung.

3. Die Tätigkeit der Vertrauensleute besteht ausschließlich darin, anzuhören, zu klären und zu beraten. Bei einem aktuellen Anlass werden die Vertrauensleute einzeln oder gemeinsam als Ansprechpartner*innen tätig. Sie sind verpflichtet, mit den anderen Vertrauensleuten bzw. deren Vertreter*innen zur gegenseitigen beratenden und klärenden Unterstützung zusammen zu treffen. Dabei ist es unabdingbar, dass die Anonymität der Rat- bzw. Hilfesuchenden gewahrt bleibt.

Die Vertrauensleute sind grundsätzlich gegenüber Dritten zum Schweigen verpflichtet.

II. Schiedskommission

1. Aufgaben

Die Schiedskommission wird tätig bei Beschwerden oder Streitigkeiten, die sich aus der potentiellen Verletzung der Ethikrichtlinien der APH ergeben. Ihre Aufgabe ist die Klärung, Schlichtung und gegebenenfalls Verwarnung bzw. Erarbeitung von Vorschlägen für Sanktionen.

Sie leitet die Vorschläge an den Vorstand weiter.

2. Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit

Die Schiedskommission besteht aus 3 Mitgliedern mit 2 Stellvertreter*innen. Beide Geschlechter sollen vertreten sein. Mitglieder und Stellvertreter*nnen müssen eine mindestens dreijährige eigene anerkannte psychotherapeutische Tätigkeit (tiefenpsychologisch und /oder psychoanalytisch) nachweisen. Sie sollen weder eine 3

leitende Funktion in einem Organ oder Gremium des Vereins oder der Akademie der APH inne haben noch Mitglieder des Vertrauensleute-Gremiums sein. Sie werden für 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder der Kommission können bei Bedarf externe juristische oder kollegiale Hilfe in Anspruch nehmen. Anfallende Kosten sind mit dem Kassenwart/der Kassenwartin der APH zu klären.

Die Kommission arbeitet üblicherweise in kompletter Besetzung. Bei Befangenheit eines Mitgliedes tritt ein Vertreter/eine Vertreterin in Funktion. Befangenheit kann vom Beschwerdeführer/von der Beschwerdeführerin, vom Beschwerdebeklagten/von der Beschwerdebeklagten und aus eigener Initiative deklariert werden.

3. Ablauf des Schiedsverfahrens

Eine Beschwerde kann mündlich oder schriftlich an ein einzelnes Kommissionsmitglied oder an die Kommission als Ganze gerichtet werden. Der gesamte Vorgang wird von der Kommission protokolliert. Die beschwerdebeklagte Person wird von der Kommission schriftlich aufgefordert, sich innerhalb eines Monates zu der Beschwerde zu äußern. Die Kommission nimmt mit beiden Konfliktparteien Kontakt auf und versucht zu klären und zu vermitteln. Falls eine vermittelnde Schlichtung nicht möglich ist, muss die Kommission anhand des ihr vorliegenden Materials entscheiden, ob auf Seiten der beschwerdebeklagten Person ein fehlerhaftes Verhalten vorliegt. Ergibt das Beschwerdeverfahren in der Kommission, dass kein fehlerhaftes Verhalten seitens der beschwerdebeklagten Person vorliegt oder dass sich ein solches nicht nachweisen läßt, weist die Schiedskommission die Beschwerde zurück. Die Schiedskommission soll möglichst einstimmige Beschlüsse fassen. Wenn die Kommission entscheidet, daß bei der beschwerdebeklagten Person ein fehlerhaftes Verhalten vorliegt, kann sie eigenmächtig Verwarnungen aussprechen. Falls erforderlich, soll sie eine Empfehlung für Sanktionen erarbeiten und an den Vorstand richten. Diese Empfehlung soll in der Regel für den Vorstand verbindlich sein. Bei der Bemessung für eventuelle Verwarnungen oder Sanktionen wirkt sich die Bereitschaft der beschwerdebeklagten Person, mit der Kommission in kooperativer Weise zusammenzuarbeiten, entstandenen Schaden anzuerkennen. und eventuelles künftiges Fehlverhalten durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden (Supervision, eigene Therapie), positiv aus. Wiederholtes oder fortgesetztes fehlerhaftes Verhalten wirkt sich dagegen verschärfend aus.

4. Sanktionen

Folgende Sanktionen sind möglich:

1. Befristete Aufhebung der Mitgliedschaft in einem Gremium der APH

2. Gänzliche Aufhebung der Mitgliedschaft in einem Gremium der APH

3. Befristete Aufhebung der Mitgliedschaft in der APH

4. Gänzliche Aufhebung der Mitgliedschaft der APH.

5. Information der beruflichen Kammern

5. Formale Verfahrensweise

Alle Verfahrensbeteiligten werden von der Schiedskommission über die jeweiligen Verfahrensschritte schriftlich benachrichtigt.

6. Widerspruchsverfahren

Die Konfliktparteien können einmalig innerhalb eines Monates Widerspruch gegen eine Verwarnung oder gegen die Sanktionen einlegen. In diesem Fall wird der Vorgang durch die Kommission neu behandelt.

Stand Aktualisiert auf der Mitgliederversammlung am 11.09.2018